Wieso fordert die ARGE hier nichts zurück ? Ja verlangt nicht einmal Auskunft von dem möglichen Empfänger ? Der ja mir und der Staatsanwaltschaft gegenüber JEDE Aussage verweigert und sich ausdrücklich auf sein Schweigerecht beruft.
Wieso gibt man sich mit so viel Schweigen zufrieden - wäre die Person kein Beamter, dann würde doch sicher nachgeforscht und der Beschuldigte müßte seine Unschuld bis ans Lebensende beweisen und wäre weiterhin unglaubwürdig.
Denn es ist davon auszugehen, daß hier Schenkungen gelaufen sind (siehe Vollmachten), die man auch zurückfordern könnte. Nur wenn keine Auskunft gegeben wird und keine Behörde ein Interesse hat, alle Menschen gleich zu behandeln, dann kommt so ein Beamter vermutlich ungeschoren davon und die Zeche bezahlt der Steuerzahler.
Zur Vollständigkeit : Es gibt eine Vollmacht meines Vaters von 1993 in der eine bestimmte Person sich selbst mit Schenkungen bedenken darf. Und genau diese Person verweigert nun JEDE Auskunft. Dabei könnte man diese Schenkungen zurückfordern und damit die Bedürftigkeit aufheben und soziale Leistungen sparen.
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ARD Ratgeber Recht
Newsletter vom 22.02.2007
Vorsicht Falle - Rückforderung einer Schenkung durch das Sozialamt
Leistungen der Sozialhilfe und der Grundsicherung für Arbeitsuchende erhält nur derjenige, der sich nicht selbst helfen kann. Bevor Leistungen gewährt werden, muss der Betroffene versuchen, alle sonstigen Ansprüche, die ihm gegebenenfalls zustehen, zu realisieren. In diesem Zusammenhang müssen auch Ansprüche gegenüber anderen Personen geltend gemacht werden. Diesem Grundsatz der Nachrangigkeit der Sozialhilfe und der Grundsicherung für Arbeitsuchende entspricht die Möglichkeit des Hilfeträgers, auf bereits vom Hilfeempfänger früher übertragenes Vermögen oder auf seine gesetzlichen Ansprüche gegen Dritte zurückzugreifen. Der Anspruch kann sich insbesondere gegen den Beschenkten und den Schuldner von Versorgungsansprüchen richten.
Der Träger der Sozialhilfe bzw. der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann Ansprüche des Hilfeempfängers gegen Dritte auf sich überleiten. Als Ansprüche kommen solche aus Gesetz oder Vertrag in Betracht.
Quelle und Rest : http://www.wdr.de/tv/ardrecht/newsletter/2007/01/newsletter_falle_0701_2.phtml